33 [Beilage 13]). Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziert zu begründen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, (eigene) Handskizzen zum Wohnhaus zu erstellen. Sodann sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Baubewilligung, die Projektierung, die Vermessung der Leitung nach Fertigstellung, den Entwässerungsplan und den Anschluss von insgesamt Fr. 10'000.00 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12).