Der Leiter Bau und Umwelt der Gemeinde R._____ hielt zudem fest, dass Handskizzen ausreichend seien, sofern diese die Flächen nachvollziehbar wiedergäben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 89). Damit liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass Handskizzen mit Flächenangaben für die Berechnung der tatsächlichen Anschlussgebühren nicht genügen sollten. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Grundrissplan der Parzelle Nr. aaa, in welchem auch das Wohnhaus eingetragen ist, und über eine Marktmietwerteinschätzung mit Angaben zu den einzelnen Zimmerflächen des Wohnhauses verfügt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 33 [Beilage 13]).