Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.). Gemäss dem Gebührenformular sind Pläne mit Flächenangaben beizulegen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 33 [Beilage 10]). Im vorinstanzlichen Verfahren präzisierte der Gemeinderat auf entsprechende Nachfrage hin, dass keine Vermessung des Wohnhauses und Aufarbeitung der Aufnahmepläne durch einen Architekten erforderlich seien. Es genüge, wenn eine nachvollziehbare Flächenberechnung inkl. Darstellung der Grundrisse eingereicht werde (vgl. Akten Vorinstanz, act. 87). Der Leiter Bau und Umwelt der Gemeinde R.___