2.4.6. Zu den tatsächlichen Anschlusskosten gehören sämtliche vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten, welche durch den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Kanalisation (unmittelbar) entstehen (STUTZ/ KEHRLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 11). Im Einzelnen setzen sich die zu berücksichtigenden Aufwendungen aus den Erstellungskosten, den Anschlussgebühren, den Kosten für die Projektierung und Bauleitung (Planungskosten) und den allfälligen Kosten für dingliche Rechte sowie Durchleitungsabgeltungen zusammen (vgl. BGE 132 II 515, Erw. 4; Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 81 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.3; Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum", B05/S. 2 f.).