2.4.5.3. In der Beschwerdeantwort führt der Gemeinderat aus, er erachte nicht alle von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten als notwendig (insbesondere, aber nicht abschliessend: Vermessungskosten und Kosten der Grundrisspläne). Insgesamt sei der Gemeinderat aber ohnehin nicht zuständig für den kantonal verfügten Kanalisationsanschluss. Die Prüfung der Zumutbarkeit obliege der kantonalen Behörde und es sei dem Gemeinderat dementsprechend nicht möglich, im vorliegenden Verfahren finanzielle Zusicherungen abzugeben (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2 f.).