übernehmen oder wenn er dazu verpflichtet werde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13 ff.). In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, es liege keine verbindliche Bestätigung des Gemeinderats vor, dass (auch) Handskizzen für die Berechnung der Anschlussgebühr genügen würden. Sodann sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Kanalisationsanschluss zu planen und die Bauleitung zu übernehmen (vgl. Replik, S. 3 ff.).