Dementsprechend rechtfertige es sich überdies die Verfahrenskosten und die nicht vollständig zugesprochene Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens (gesamthaft Fr. 3'266.05) bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat mit Schreiben vom 10. Januar 2023 erklärt, sie würde auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten, wenn dieser (ausdrücklich) bestätige, sämtliche den Betrag von Fr. 20'000.00 bis Fr. 25'000.00 übersteigende Kosten zu übernehmen.