Sodann sei aufgrund der schweren Gehörsverletzung der Erstinstanz der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine formell-kor- rekte Entscheidung erst durch die Vorinstanz erfüllt worden. Dementsprechend rechtfertige es sich überdies die Verfahrenskosten und die nicht vollständig zugesprochene Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens (gesamthaft Fr. 3'266.05) bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13).