Insofern erweise sich der Kanalisationsanschluss nicht mehr als zumutbar, da damit, ausgehend von sechs EGW, die zumutbaren Kosten von Fr. 7'500.00 und im Übrigen auch von Fr. 8'400.00 pro EGW überschritten würden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12 f.). Sodann sei aufgrund der schweren Gehörsverletzung der Erstinstanz der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine formell-kor- rekte Entscheidung erst durch die Vorinstanz erfüllt worden.