tend gemachten Kosten für die Baubewilligung, die Projektierung, die Vermessung nach Fertigstellung der Leitung, den Erwerb bzw. die Erstreitung von Durchleitungsrechten inkl. den Grundbucheinträgen, die Entschädigungen an Dritte (z.B. Ertragsausfall, Wiederinstandstellungskosten), die Erstellung eines Entwässerungsplans und den Anschluss an die bestehende Kanalisation gemeindeseitig in der Zumutbarkeitsberechnung nicht berücksichtigt. Konkret falle nach den Entschädigungsansätzen für Schächte und erdverlegte Leitungen in landwirtschaftlichem Kulturland für eine Dauer von 50 Jahren und eine Leitungslänge von 350 m eine Dienstbarkeitsentschädigung von mindestens Fr. 2'047.50 an.