Hinzu komme die Anschlussgebühr von Fr. 9'528.00. Zusammenfassend sei demgemäss mit von der Beschwerdeführerin effektiv zu tragenden Kosten von insgesamt Fr. 29'528.00 bis Fr. 34'528.00 zu rechnen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Ausgehend von einem Referenzwert von Fr. 7'500.00 und sechs EGW bliebe demzufolge immer noch genügend Geld (Fr. 10'472.00 bis Fr. 15'472.00) für Entschädigungen an Dritte oder Zahlungen von Gebühren im Zusammenhang mit der Gewährung von Durchleitungsrechten übrig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.).