Sodann seien die Kosten für die Vermessung des Wohnhauses bzw. der Pläne in der Höhe von Fr. 8'288.00 in der Berechnung der Anschlussgebühr nicht zu berücksichtigen; diesbezüglich seien Handskizzen der Beschwerdeführerin ausreichend (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Im Weiteren sei gestützt auf die Offerten der F._____ AG und der G._____ GmbH mit Baukosten von insgesamt Fr. 57'308.00 für die Druckrohrleitung und die Pumpe sowie den Bau des Pumpschachts zu rechnen. Hinzu kämen Kosten für den Elektriker und die Koordination der Bauleitung von Fr. 6'015.00.