Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und vertretbar, namentlich auch im Lichte der Teuerung und unter Berücksichtigung der gesamtschweizerischen Rechtsprechung. Vorliegend nicht massgebend ist im Übrigen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entscheid des BVU vom 29. Juni 2020, in welchem bei der Ermittlung des Referenzwerts weder die Teuerung noch der Leitfaden des VSA berücksichtigt wurde (vgl. EBVU 19.205 vom 29. Juni 2020, Erw. 4.1). - 12 -