Betreffend die Anschlusskosten pro EGW gibt es keinen festen Wert, welcher Betrag objektiv (noch) als zumutbar gelten soll. Die Referenzwerte können regionalen Unterschieden unterliegen und sind im Laufe der Zeit an die Teuerung anzupassen (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., N. 14 zu Art. 11).