2.4.3. Der EGW richtet sich in objektivierter Betrachtungsweise nach der möglichen Nutzung des Gebäudes bei voller Auslastung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.43 vom 16. September 2009, Erw. II/5.2.3). Für Wohnhäuser ergibt sich die massgebende Anzahl EGW aus der Anzahl der Zimmer, wobei Küchen, Badezimmer und Toiletten nicht als solche gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001, Erw. 2c/bb). Betreffend die Anschlusskosten pro EGW gibt es keinen festen Wert, welcher Betrag objektiv (noch) als zumutbar gelten soll.