ten Erw. II/2.4.5.1; angefochtener Entscheid, S. 8 f.). In der Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz weiter fest, die Beschwerdeführerin habe übersehen, dass die Frage des konkret anzuwendenden Referenzwerts im angefochtenen Entscheid offengelassen worden sei. Anzumerken sei, dass die Rechtsprechung keine Obergrenze für die Zumutbarkeit festlege. Unter Berücksichtigung der (gesamtschweizerischen) Praxis und dem – im Kanton Aargau anwendbaren – Leitfaden "Abwasser im Ländlichen Raum" erachtet sie einen Referenzwert von Fr. 8'400.00 allerdings (eher) als gerechtfertigt (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 1 f.).