2.4.2. 2.4.2.1. In Bezug auf den Referenzwert und den EGW führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, sie sei mit der vorinstanzlichen Festlegung der zumutbaren Anschlusskosten von Fr. 45'000.00 bzw. mit dem Referenzwert von Fr. 7'500.00 und dem EGW von sechs einverstanden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9). In der Replik ergänzt sie, sie habe nicht übersehen, dass sich die Vorinstanz bei den zumutbaren Kosten pro EGW nicht habe festlegen wollen. Es sei indessen falsch, gestützt auf den Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum" des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) von einem Referenzwert von Fr. 8'400.00 auszugehen.