2.4. 2.4.1. Zumutbar ist der Kanalisationsanschluss, wenn die dabei entstehenden Kosten diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Wann die Kosten für vergleichbare Anschlüsse wesentlich überschritten werden, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 11). Praxisgemäss werden hierbei die konkreten Anschlusskosten pro Einwohnergleichwert (EGW) berechnet und mit dem (regionalen) Referenzwert verglichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.43 vom 16. September 2009, Erw. II/5.2.3 und 5.2.4).