2.3.2. Die Zweckmässigkeit wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht eigens beanstandet. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gibt es keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand hergestellt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Die Parzelle Nr. aaa befindet sich teilweise in der Grund- und Quellwasserschutzzone III (vgl. Bauzonen- und Kulturlandplan) und grenzt vollumfänglich an fremde Grundstücke an. Jeder Grundeigentümer hat ge- -9-