Vor dem Hintergrund, dass das BVU dem Gemeinderat am 16. Februar 2021 die Zustimmung zur Baubewilligung erteilte, lag die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde folgerichtig beim Regierungsrat. Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 2022 ist damit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.