Das Vorgehen des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ist nicht zu beanstanden. Die Abteilung für Baubewilligungen holte als Koordinationsstelle die erforderlichen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein und berücksichtigte diese in der Verfügung vom 16. Februar 2021; insbesondere wurde die Auflage des BVU, Abteilung für Umwelt, betreffend den Anschluss an die Kanalisation übernommen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 ff.). Schliesslich stützte sich der Gemeinderat zu Recht auf die Verfügung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, als er mit Entscheid vom 8. März 2021 der Beschwerdeführerin die Baubewilligung unter Auflagen erteilte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 25 ff.).