1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde die Frage der Entwässerung vorliegend im Rahmen eines Baugesuchs geprüft, wobei die Zustimmung von verschiedenen kantonalen Fachstellen einzuholen war (vgl. § 63 Abs. 1 lit. e und g BauG i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m § 21 Abs. 1 EG UWR). Gemäss § 64 Abs. 3 BauG obliegt die Koordination dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen; dieses war – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zuständig für die Übermittlung der Entscheide respektive der Zustimmung der anderen kantonalen Fachbehörden an den Gemeinderat (vgl. § 55 Abs. 2 BauV). Das Vorgehen des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ist nicht zu beanstanden.