Betreffend Vollzug des Umweltschutzrechtes in Baubewilligungsverfahren legt § 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. § 21 EG UWR fest, dass bei Erstellung, Erneuerung und umfassender Renovierung von privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzonen die Zustimmung der kantonalen Fachstelle des zuständigen Departements einzuholen ist. Dies ist die Abteilung für Umwelt des BVU (vgl. § 58 Abs. 1 V EG UWR). -7-