Sie übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung bei Widersprüchen (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 BauV). Die Zustimmung von Fachbehörden wird im Vorverfahren eingeholt, welches Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. BAUMANN, a.a.O., N. 5 zu § 63).