nicht die Abteilung für Baubewilligungen als kantonale Koordinationsbehörde den Anschluss hätte verfügen müssen, lasse sich aus der dargelegten Konstellation nicht ableiten, dass der Gemeinderat den Anschluss aus eigener Kompetenz verfügt habe, weil keine "gültige" Verfügung des Kantons vorgelegen habe. Sodann sei nach § 61 Abs. 2 BauV der Regierungsrat für die Beurteilung von Beschwerden in Bausachen zuständig, sofern der Entscheid des Gemeinderats – wie vorliegend – auf einem Teilentscheid eines Departements beruhe (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 1 f.).