Einschlägig sei die allgemeine Bestimmung in § 50 VRPG, wonach die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden beim Regierungsrat liege. Da der angefochtene Entscheid des Gemeinderats betreffend die Kanalisationsanschlusspflicht auf einem Teilentscheid des BVU beruhe, verbleibe die Zuständigkeit gemäss § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]) beim Regierungsrat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3).