Sodann sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zuständigkeit des BVU als Beschwerdeinstanz zu verneinen. Die abwassertechnische Grundsatzprüfung des Baugesuchs liege im Zuständigkeitsbereich des Kantons und § 62 Abs. 1 V EG UWR finde daher keine Anwendung. Einschlägig sei die allgemeine Bestimmung in § 50 VRPG, wonach die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden beim Regierungsrat liege.