1.1.2. Die Vorinstanz erwog, das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, habe die Anschlusspflicht als kantonale Koordinationsstelle deshalb verfügt, weil sich die Frage der Entwässerung im Rahmen eines Baugesuchs gestellt habe. Hierbei habe das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Umwelt, eingeholt, welche ohne Weiteres als materielle Genehmigung zu qualifizieren sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Sodann sei die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zuständigkeit des BVU als Beschwerdeinstanz zu verneinen.