Entsprechend fehle es (erstinstanzlich) an der erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Fachbehörde. Zweitens wäre gemäss § 62 Abs. 1 V EG UWR das BVU und nicht der Regierungsrat für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde zuständig gewesen. Diese Bestimmung könne durch die Delegationsverordnung nicht geändert werden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8).