SAR 781.211) habe das BVU, Abteilung für Umwelt, als zuständige kantonale Fachstelle die Erstellung, Erneuerung und umfassende Renovierung von privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzonen zu genehmigen. Die Genehmigungskompetenz des BVU, Abteilung für Umwelt, könne nicht an die Abteilung für Baubewilligungen delegiert werden; namentlich genüge es nicht, wenn diese den Kanalisationsanschluss nur aufgrund einer Stellungnahme jener anordne. Entsprechend fehle es (erstinstanzlich) an der erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Fachbehörde.