welchen die Abteilung für Umwelt und nicht die Abteilung für Baubewilligungen zuständig gewesen sei (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Gemäss § 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) i.V.m. § 58 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 (V EG UWR; SAR 781.211) habe das BVU, Abteilung für Umwelt, als zuständige kantonale Fachstelle die Erstellung, Erneuerung und umfassende Renovierung von privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzonen zu genehmigen.