2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. § 44 Abs. 1 sowie § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) – fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.