3. Subeventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Regierungsratsbeschlusses Nr. 2022-001636 vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'532.10 seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 zuzusprechen.