2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 532.10, insgesamt Fr. 2'532.10 werden zu ½, das heisst mit Fr. 1'266.05, der Beschwerdeführerin Dr. A._____ auferlegt; der Rest geht zulasten der Staatskasse. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden ihr somit Fr. 733.95 zurückerstattet. -3-