Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.38 / MW / jb (2022-001636) Art. 122 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiber Wildi Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Pius Koller, Rechtsanwalt, Gewerbepark Bata 10, Postfach 250, 4313 Möhlin gegen Gemeinderat R._____ Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung Entscheid des Regierungsrats vom 14. Dezember 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ ist Eigentümerin der in der Landwirtschaftszone von R._____ lie- genden Parzelle Nr. aaa. Am 7. Dezember 2020 reichte sie beim Gemein- derat R._____ ein Baugesuch für die Umnutzung der bestehenden Stallge- bäude und Einstellräume zur Haltung von Kleinpferden sowie Legehennen ein. Für das Aufstellen eines WC-Containers im Tenn, diverse Einzäunun- gen und die Aufhebung einer Jauchegrube sowie des Mistplatzes ersuchte sie ebenfalls um eine Bewilligung. 2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stimmte das Departement Bau, Ver- kehr und Umwelt (BVU), Abteilung für Baubewilligungen, dem Baugesuch unter Auflagen grossmehrheitlich zu. Für die Einzäunung des Wohnhauses wurde dagegen keine Zustimmung erteilt. Zudem ordnete das BVU, Abtei- lung für Baubewilligungen, an, die Liegenschaft sei an die öffentliche Ka- nalisation anzuschliessen. Gestützt auf diesen (Teil-)Entscheid erteilte der Gemeinderat am 8. März 2021 die Baubewilligung unter diversen Auflagen sowie Bedingungen und verfügte den Anschluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation. B. 1. Gegen den Entscheid des Gemeinderats erhob A._____ am 9. April 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat, wobei sich der Beschwerde- antrag gegen die Anordnung richtete, die Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. 2. Der Regierungsrat fällte am 14. Dezember 2022 folgenden Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 532.10, insgesamt Fr. 2'532.10 werden zu ½, das heisst mit Fr. 1'266.05, der Beschwerdeführerin Dr. A._____ auferlegt; der Rest geht zulasten der Staatskasse. Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kos- tenvorschusses von Fr. 2'000.– werden ihr somit Fr. 733.95 zurückerstat- tet. -3- 3. Der Beschwerdeführerin sind die für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'000.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzten Parteikosten zur Hälfte, das heisst mit Fr. 2'000.–, aus der Staatskasse zu ersetzen. Die restlichen Parteikosten hat sie selber zu tragen. C. 1. Gegen den am 20. Dezember 2022 zugestellten Regierungsratsbeschluss erhob A._____ am 1. Februar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der vorinstanzliche Regierungsratsbe- schluss Nr. 2022-001636 vom 14. Dezember 2022 vollumfänglich aufzu- heben und auf den Anschluss der Liegenschaft U, LIG R._____ Nr. aaa, an die öffentliche Kanalisation sei zu verzichten. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der vorinstanzliche Re- gierungsratsbeschluss Nr. 2022-001636 vom 14. Dezember 2022 vollum- fänglich aufzuheben und das Verfahren sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Erstinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des vorinstanzlichen Regierungsratsbeschlusses Nr. 2022-001636 vom 14. Dezember 2022 aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'532.10 seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin sei für das vor- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.00 zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der Gemeinde R._____ und/oder des Kantons Aargau im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die Abweisung der Be- schwerde. 3. Am 17. April 2023 erstattete der Gemeinderat R._____ eine Beschwerde- antwort. Einen konkreten Antrag stellte er in der Rechtsschrift nicht. 4. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2023 eine Replik ein, mit wel- cher sie an den Beschwerdeanträgen festhielt. -4- 5. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 verzichtete der Rechtsdienst des Regie- rungsrats namens des Regierungsrats auf eine Duplik. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 14. Dezember 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (vgl. § 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats ist verwaltungsintern letztin- stanzlich. Das Verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. De- zember bis und mit dem 2. Januar (vgl. § 44 Abs. 1 sowie § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) – frist- gerecht und im Übrigen auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Das Verwaltungsgericht prüft die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung und Ermessens- missbrauch gelten als Rechtsverletzung (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 442). Die Kontrolle der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, der vom Gemeinderat ver- fügte Kanalisationsanschluss beruhe auf einem Teilentscheid des BVU, für -5- welchen die Abteilung für Umwelt und nicht die Abteilung für Baubewilligun- gen zuständig gewesen sei (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Gemäss § 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über den Schutz von Um- welt und Gewässern vom 4. September 2007 (EG Umweltrecht, EG UWR; SAR 781.200) i.V.m. § 58 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern vom 14. Mai 2008 (V EG UWR; SAR 781.211) habe das BVU, Abteilung für Umwelt, als zuständige kantonale Fachstelle die Erstellung, Erneuerung und umfassende Renovierung von privaten Abwasseranlagen ausserhalb der Bauzonen zu genehmigen. Die Genehmigungskompetenz des BVU, Abteilung für Umwelt, könne nicht an die Abteilung für Baubewilligungen delegiert werden; namentlich genüge es nicht, wenn diese den Kanalisati- onsanschluss nur aufgrund einer Stellungnahme jener anordne. Entspre- chend fehle es (erstinstanzlich) an der erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Fachbehörde. Zweitens wäre gemäss § 62 Abs. 1 V EG UWR das BVU und nicht der Regierungsrat für die Beurteilung der Verwal- tungsbeschwerde zuständig gewesen. Diese Bestimmung könne durch die Delegationsverordnung nicht geändert werden (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerde, S. 8). 1.1.2. Die Vorinstanz erwog, das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, habe die Anschlusspflicht als kantonale Koordinationsstelle deshalb verfügt, weil sich die Frage der Entwässerung im Rahmen eines Baugesuchs gestellt habe. Hierbei habe das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, die Stellung- nahme des BVU, Abteilung für Umwelt, eingeholt, welche ohne Weiteres als materielle Genehmigung zu qualifizieren sei (vgl. angefochtener Ent- scheid, S. 3). Sodann sei die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Zuständigkeit des BVU als Beschwerdeinstanz zu verneinen. Die abwassertechnische Grundsatzprüfung des Baugesuchs liege im Zustän- digkeitsbereich des Kantons und § 62 Abs. 1 V EG UWR finde daher keine Anwendung. Einschlägig sei die allgemeine Bestimmung in § 50 VRPG, wonach die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ent- scheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden beim Regierungsrat liege. Da der angefochtene Entscheid des Gemeinderats betreffend die Kanali- sationsanschlusspflicht auf einem Teilentscheid des BVU beruhe, verbleibe die Zuständigkeit gemäss § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsver- ordnung, DelV; SAR 153.113]) beim Regierungsrat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). 1.1.3. Der Gemeinderat hält in seiner Beschwerdeantwort fest, der Baubewilli- gungsentscheid vom 8. März 2021 stütze sich auf die Zustimmung der kan- tonalen Behörden. Die kantonale Kompetenz sei denn auch unbestritten. Selbst wenn das BVU, Abteilung für Umwelt, in eigener Kompetenz und -6- nicht die Abteilung für Baubewilligungen als kantonale Koordinationsbe- hörde den Anschluss hätte verfügen müssen, lasse sich aus der dargeleg- ten Konstellation nicht ableiten, dass der Gemeinderat den Anschluss aus eigener Kompetenz verfügt habe, weil keine "gültige" Verfügung des Kan- tons vorgelegen habe. Sodann sei nach § 61 Abs. 2 BauV der Regierungs- rat für die Beurteilung von Beschwerden in Bausachen zuständig, sofern der Entscheid des Gemeinderats – wie vorliegend – auf einem Teilent- scheid eines Departements beruhe (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 1 f.). 1.2. Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raum- entwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umge- staltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Ge- bäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat (§ 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Im Baubewilligungsverfahren sind in der Regel neben dem kantonalen Baurecht verschiedene andere Erlasse anzuwenden, was die Einholung unterschiedlicher Genehmigungen erfor- derlich machen kann (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Bauge- setz des Kantons Aargau, 2013, N. 1 zu § 64). Gemäss § 63 Abs. 1 BauG hat der Gemeinderat Gesuche – in gewissen im Baugesetz geregelten Fäl- len (lit. a - g) – vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Depar- tement vorzulegen und darf diese nur mit dessen Zustimmung bewilligen. Namentlich, wenn die Gesuche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bau- zonen zum Gegenstand haben (lit. e) oder andere Bauten und Anlagen, sofern das BauG oder ein anderes Gesetz die Zustimmung des Kantons vorschreibt, betreffen (lit. g). Bei Bewilligungskonkurrenz bzw. Genehmi- gungskonkurrenz ist das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, Koordinati- onsstelle (vgl. § 55 BauV). Kommt diese zum Schluss, dass das Gesuch von vornherein nicht bewilligt werden kann, so weist sie es ab. Andernfalls sorgt sie für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidge- nössischen Behörden (§ 64 Abs. 3 BauG). Sie übermittelt dem Gemeinde- rat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden und sucht nach einer einvernehmlichen Lösung bei Widersprüchen (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 BauV). Die Zustimmung von Fachbehörden wird im Vorver- fahren eingeholt, welches Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens ist (vgl. BAUMANN, a.a.O., N. 5 zu § 63). Betreffend Vollzug des Umweltschutzrechtes in Baubewilligungsverfahren legt § 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m. § 21 EG UWR fest, dass bei Erstel- lung, Erneuerung und umfassender Renovierung von privaten Abwasser- anlagen ausserhalb der Bauzonen die Zustimmung der kantonalen Fach- stelle des zuständigen Departements einzuholen ist. Dies ist die Abteilung für Umwelt des BVU (vgl. § 58 Abs. 1 V EG UWR). -7- Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzge- bung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim BVU Beschwerde geführt werden (vgl. § 61 Abs. 1 BauV). Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich der Be- schwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zustän- dig (§ 61 Abs. 2 BauV). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde die Frage der Entwässerung vorliegend im Rahmen eines Baugesuchs geprüft, wobei die Zustimmung von verschiedenen kantonalen Fachstellen einzuholen war (vgl. § 63 Abs. 1 lit. e und g BauG i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a i.V.m § 21 Abs. 1 EG UWR). Gemäss § 64 Abs. 3 BauG obliegt die Koordination dem BVU, Abteilung für Baubewilligungen; dieses war – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin – zuständig für die Übermittlung der Ent- scheide respektive der Zustimmung der anderen kantonalen Fachbehör- den an den Gemeinderat (vgl. § 55 Abs. 2 BauV). Das Vorgehen des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, ist nicht zu beanstanden. Die Abteilung für Baubewilligungen holte als Koordinationsstelle die erforderlichen Stellung- nahmen bei den kantonalen Fachstellen ein und berücksichtigte diese in der Verfügung vom 16. Februar 2021; insbesondere wurde die Auflage des BVU, Abteilung für Umwelt, betreffend den Anschluss an die Kanalisation übernommen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 15 ff.). Schliesslich stützte sich der Gemeinderat zu Recht auf die Verfügung des BVU, Abteilung für Bau- bewilligungen, als er mit Entscheid vom 8. März 2021 der Beschwerdefüh- rerin die Baubewilligung unter Auflagen erteilte (vgl. Akten Vorinstanz, act. 25 ff.). Vor dem Hintergrund, dass das BVU dem Gemeinderat am 16. Februar 2021 die Zustimmung zur Baubewilligung erteilte, lag die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde folgerichtig beim Regierungs- rat. Der Regierungsratsbeschluss vom 14. Dezember 2022 ist damit in for- meller Hinsicht nicht zu beanstanden. 2. 2.1. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone zur Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anla- gen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (lit. a) so- wie aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für wel- che die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung keinen ausrei- chenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind (lit. b). Gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich der öffentlichen Kanalisation: Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanali- sation erstellt worden ist (lit. b) und Gebiete, in welchen der Anschluss -8- zweckmässig und zumutbar ist (lit. c) (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2008.43 vom 16. September 2009, Erw. II/1). Art. 12 Abs. 4 GschG sieht eine Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebe mit erheb- lichem Rindvieh- und Schweinebestand vor; diese dürfen – unter gewissen Voraussetzungen – das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle ver- werten (vgl. STUTZ/KEHRLI, in: GschG WBG, Kommentar zum Gewässer- schutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, N. 62 ff. zu Art. 12). 2.2. Da die Parzelle Nr. aaa mit dem von der Beschwerdeführerin bewirtschaf- teten Hof gemäss dem geltenden Bauzonen- und Kulturlandplan der Ge- meinde R._____ vom ______ 2013 / ______ 2014 (Bauzonen- und Kultur- landplan) in der Landwirtschaftszone liegt, gelangt Art. 11 Abs. 2 lit. a GSchG nicht zur Anwendung. Sodann befindet sich die Liegenschaft auch nicht in einem Gebiet, für das eine Kanalisation erstellt worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 lit. b GSchG). Die Anschlusspflicht für den alleinstehenden Hof lässt sich somit nur auf Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG stützen. Schliesslich findet Art. 12 Abs. 4 GschG auf den Betrieb der Beschwerdeführerin – wel- cher weder einen Rindvieh- noch einen Schweinebestand hat – keine An- wendung; dies wird vor Verwaltungsgericht auch nicht bestritten (vgl. Aar- gauische Gerichts- und Verwaltungsgerichtsentscheide [AGVE] 1996, S. 290, Erw. 1b/bb/bbb). Insofern bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der ge- forderte Kanalisationsanschluss zweckmässig (vgl. Erw. II/2.3) und zumut- bar (vgl. Erw. II/2.4) ist. 2.3. 2.3.1. Als zweckmässig gilt der Kanalisationsanschluss dann, wenn er sich ein- wandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anschluss zweckmässig, wenn die topographischen Verhältnisse derart sind, dass sich dieser einwandfrei und mit normalem Aufwand bauen lässt und das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht überstiegen wird (vgl. BGE 115 Ib 28, Erw. 2b). 2.3.2. Die Zweckmässigkeit wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsge- richt nicht eigens beanstandet. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, gibt es keine Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass der Anschluss an die öffentliche Kanalisation nicht einwandfrei und mit normalem bauli- chem Aufwand hergestellt werden könnte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Die Parzelle Nr. aaa befindet sich teilweise in der Grund- und Quell- wasserschutzzone III (vgl. Bauzonen- und Kulturlandplan) und grenzt voll- umfänglich an fremde Grundstücke an. Jeder Grundeigentümer hat ge- -9- mäss Art. 691 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De- zember 1907 (ZGB; SR 210) die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässi- gen Kosten erschlossen werden kann. 2.4. 2.4.1. Zumutbar ist der Kanalisationsanschluss, wenn die dabei entstehenden Kosten diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Wann die Kos- ten für vergleichbare Anschlüsse wesentlich überschritten werden, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., N. 17 zu Art. 11). Praxisgemäss werden hierbei die konkreten Anschlusskosten pro Einwohnergleichwert (EGW) berechnet und mit dem (regionalen) Refe- renzwert verglichen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.43 vom 16. September 2009, Erw. II/5.2.3 und 5.2.4). 2.4.2. 2.4.2.1. In Bezug auf den Referenzwert und den EGW führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, sie sei mit der vorinstanzlichen Festlegung der zumutbaren Anschlusskosten von Fr. 45'000.00 bzw. mit dem Referenzwert von Fr. 7'500.00 und dem EGW von sechs einverstanden (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, S. 9). In der Replik ergänzt sie, sie habe nicht überse- hen, dass sich die Vorinstanz bei den zumutbaren Kosten pro EGW nicht habe festlegen wollen. Es sei indessen falsch, gestützt auf den Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum" des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) von einem Referenzwert von Fr. 8'400.00 auszugehen. Einem Entscheid des BVU vom 29. Juni 2020 (EBVU 19.205) sei vielmehr zu entnehmen, dass für den Kanalisationsanschluss eines Landwirtschaftsbetriebes ausserhalb der Bauzone (im Kanton Aargau) ein Referenzwert von nicht mehr als Fr. 7'500.00 pro EGW gelten dürfe. Es gebe keine Gründe, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Replik, S. 3). 2.4.2.2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei von sechs EGW auszugehen. Es seien fünf Wohn-, Arbeits- sowie Schlafzimmer und eine Ankleide vorhan- den, welche gemäss den eingereichten Skizzen genügend gross sei, mit ausreichend Tageslicht durchflutet werde und folglich auch als Arbeits- oder Schlafzimmer nutzbar wäre (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8). Ob von einem Referenzwert von Fr. 7'500.00 oder Fr. 8'400.00 pro EGW aus- zugehen sei, könne offenbleiben. Die tatsächlichen Kosten für den Kanali- sationsanschluss überschritten die Vergleichswerte ohnehin nicht (vgl. hin- - 10 - ten Erw. II/2.4.5.1; angefochtener Entscheid, S. 8 f.). In der Beschwerde- antwort hält die Vorinstanz weiter fest, die Beschwerdeführerin habe über- sehen, dass die Frage des konkret anzuwendenden Referenzwerts im an- gefochtenen Entscheid offengelassen worden sei. Anzumerken sei, dass die Rechtsprechung keine Obergrenze für die Zumutbarkeit festlege. Unter Berücksichtigung der (gesamtschweizerischen) Praxis und dem – im Kan- ton Aargau anwendbaren – Leitfaden "Abwasser im Ländlichen Raum" er- achtet sie einen Referenzwert von Fr. 8'400.00 allerdings (eher) als ge- rechtfertigt (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 1 f.). 2.4.2.3. Der Gemeinderat bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, vorliegend sei von einem Referenzwert von Fr. 8'400.00 pro EGW auszugehen (vgl. Be- schwerdeantwort Gemeinderat, S. 2). 2.4.3. Der EGW richtet sich in objektivierter Betrachtungsweise nach der mögli- chen Nutzung des Gebäudes bei voller Auslastung (vgl. Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2008.43 vom 16. September 2009, Erw. II/5.2.3). Für Wohnhäuser ergibt sich die massgebende Anzahl EGW aus der Anzahl der Zimmer, wobei Küchen, Badezimmer und Toiletten nicht als solche gel- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001, Erw. 2c/bb). Betreffend die Anschlusskosten pro EGW gibt es keinen festen Wert, welcher Betrag objektiv (noch) als zumutbar gelten soll. Die Refe- renzwerte können regionalen Unterschieden unterliegen und sind im Laufe der Zeit an die Teuerung anzupassen (vgl. STUTZ/KEHRLI, a.a.O., N. 14 zu Art. 11). Im Jahr 1989 hat das Bundesgericht entschieden, dass Anschlusskosten von Fr. 5'300.00 pro EGW bei einem alleinstehenden, nichtlandwirtschaft- lichen Gebäude noch zumutbar seien (vgl. BGE 115 Ib 28, Erw. 2b/cc). Im Dezember 1994 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festgehal- ten, dass Anschlusskosten von Fr. 7'500.00 pro EGW für ein Bauernhaus als verhältnismässig zu gelten hätten (Bernische Verwaltungsrechtspre- chung [BVR] 1996, S. 25). Mit Entscheid vom 17. August 2006 hat das Bun- desgericht Kosten von rund Fr. 6'800.00 pro EGW als nicht übermässig be- zeichnet (vgl. BGE 132 II 515, Erw. 5.2). Sodann kam das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Juni 2008 zum Schluss, dass Anschlusskosten von Fr. 8'400.00 pro EGW grundsätzlich noch zumutbar seien (BVR 2008, S. 452). Am 16. September 2009 entschied die Mehrheit des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, dass Anschlusskosten von Fr. 7'667.00 bis Fr. 8'250.00 für einen landwirtschaftlichen Betrieb – wel- cher über die erforderliche Infrastruktur zur sachgemässen Lagerung und Verwendung der häuslichen Abwässer verfüge – nicht mehr verhältnismäs- sig seien; die Gerichtsminderheit hätte die Zumutbarkeit indessen bejaht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2008.43 vom 16. September - 11 - 2009, Erw. II/5.2.4). Das Kantonsgericht Luzern ging in einem Urteil vom 6. Januar 2016 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von einem Referenz- wert von Fr. 8'400.00 aus (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 7H 15 81 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.3). Das BVU des Kantons Aargau entschied am 29. Juni 2020, dass allgemeine Anschlusskosten von nicht mehr als Fr. 7'500.00 noch zumutbar seien (vgl. EBVU 19.205 vom 29. Juni 2020, Erw. 4.1). Im Kanton Zürich liegt der aktuelle Vergleichswert bei Fr. 9'444.00 (vgl. Kanton Zürich, Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Gewässerschutz: Richtlinie über die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und öffentliche Kanalisation, 9. Januar 2023, Ziffer 4.1). Der VSA erachtet einen Referenzwert in der Grössenordnung von Fr. 8'400.00 pro EGW als zumutbar (Stand 2016; vgl. VSA: Leitfaden: Ab- wasser im ländlichen Raum, August 2017, B05/S. 2 f.). Richtlinien, Leitfä- den und Merkblätter dienen im Wesentlichen dazu eine einheitliche Hand- habung des Verwaltungsermessens und der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen sicherzustellen (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1116). Insofern wird ihnen eine präzi- sierende Wirkung zugestanden und sie sind bei der Entscheidung vom Ge- richt mit zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 V 19, Erw. 5b/bb). 2.4.4. Der EGW ist vor Verwaltungsgericht nicht umstritten. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich diesbezüglich, dass das geplante Wohnhaus nebst Küche und Badezimmern über fünf Wohn-, Arbeits- und/oder Schlafzimmer sowie eine Ankleide verfügt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 73). Betreffend das von der Beschwerdeführerin als Ankleide betitelte Zimmer im Oberge- schoss des Wohnhauses gelangte die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass dieses aufgrund der Grösse und Belichtung ebenfalls als EGW in der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Dass die Vorinstanz für das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. aaa von 6 EGW ausgegangen ist, ist somit nicht zu beanstanden. Umstritten ist dagegen die Frage, was als vergleichbarer Anschluss inner- halb der Bauzone gilt (vgl. Art. 12 Abs. 1 GschV). Nach der aktuellen Praxis des BVU, Abteilung für Umwelt, welche bei der Genehmigung von Abwas- seranlagen ausserhalb der Bauzone als kantonale Fachstelle auftritt, ist – dem Leitfaden des VSA entsprechend – von einem Referenzwert von Fr. 8'400.00 auszugehen. Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und vertretbar, namentlich auch im Lichte der Teuerung und unter Berück- sichtigung der gesamtschweizerischen Rechtsprechung. Vorliegend nicht massgebend ist im Übrigen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Entscheid des BVU vom 29. Juni 2020, in welchem bei der Ermittlung des Referenzwerts weder die Teuerung noch der Leitfaden des VSA berück- sichtigt wurde (vgl. EBVU 19.205 vom 29. Juni 2020, Erw. 4.1). - 12 - 2.4.5. 2.4.5.1. Betreffend die tatsächlichen Kosten des Kanalisationsanschlusses für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, es sei mit einer Anschlussgebühr von mindestens Fr. 13'612.00 zu rechnen. Diese sei – dem Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Er- schliessungsfinanzierungsreglement) der Gemeinde R._____ (gültig ab ______2020) entsprechend – um 30 % auf Fr. 9'528.00 zu reduzieren. So- dann seien die Kosten für die Vermessung des Wohnhauses bzw. der Pläne in der Höhe von Fr. 8'288.00 in der Berechnung der Anschlussge- bühr nicht zu berücksichtigen; diesbezüglich seien Handskizzen der Be- schwerdeführerin ausreichend (vgl. angefochtener Entscheid, S. 6). Im Weiteren sei gestützt auf die Offerten der F._____ AG und der G._____ GmbH mit Baukosten von insgesamt Fr. 57'308.00 für die Druckrohrleitung und die Pumpe sowie den Bau des Pumpschachts zu rechnen. Hinzu kä- men Kosten für den Elektriker und die Koordination der Bauleitung von Fr. 6'015.00. Vorliegend bestehe kein Grund, die durch fachkundige Unter- nehmen erstellten Offerten in Frage zu stellen (vgl. angefochtener Ent- scheid, S. 7). Allerdings gingen Mehrkosten, welche die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlagen überstiegen, nach Ziffer I des Anhangs "Finanzierung der Entwässerungsanlagen" des Erschlies- sungsfinanzierungsreglements zulasten des Rechnungskreises Abwasser der Gemeinde. Die Kosten für eine mechanisch-biologische Einzelkläran- lage würden ca. Fr. 20'000.00 bis Fr. 25'000.00 betragen. Entsprechend seien vorliegend von den ermittelten Baukosten (Fr. 63'323.00) nur Fr. 20'000.00 bis Fr. 25'000.00 als Kostenposition der Beschwerdeführerin in der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Hinzu komme die An- schlussgebühr von Fr. 9'528.00. Zusammenfassend sei demgemäss mit von der Beschwerdeführerin effektiv zu tragenden Kosten von insgesamt Fr. 29'528.00 bis Fr. 34'528.00 zu rechnen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7). Ausgehend von einem Referenzwert von Fr. 7'500.00 und sechs EGW bliebe demzufolge immer noch genügend Geld (Fr. 10'472.00 bis Fr. 15'472.00) für Entschädigungen an Dritte oder Zahlungen von Gebüh- ren im Zusammenhang mit der Gewährung von Durchleitungsrechten übrig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.). 2.4.5.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der Kostenrechnung der Vorinstanz nicht einverstanden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und Bundesrecht verletzt, indem sie die Kosten für die Vermessung des Wohn- hauses und der Erstellung der Grundrisspläne von Fr. 8'288.00 nicht be- rücksichtigt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, nur auf der Basis des Grundrissplans vermasste Handskizzen zu erstellen (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 9 f.). Weiter habe die Vorinstanz die gel- - 13 - tend gemachten Kosten für die Baubewilligung, die Projektierung, die Ver- messung nach Fertigstellung der Leitung, den Erwerb bzw. die Erstreitung von Durchleitungsrechten inkl. den Grundbucheinträgen, die Entschädi- gungen an Dritte (z.B. Ertragsausfall, Wiederinstandstellungskosten), die Erstellung eines Entwässerungsplans und den Anschluss an die bestehen- de Kanalisation gemeindeseitig in der Zumutbarkeitsberechnung nicht be- rücksichtigt. Konkret falle nach den Entschädigungsansätzen für Schächte und erdverlegte Leitungen in landwirtschaftlichem Kulturland für eine Dauer von 50 Jahren und eine Leitungslänge von 350 m eine Dienstbarkeitsent- schädigung von mindestens Fr. 2'047.50 an. Hinzu kämen Notar- und Grundbuchkosten von ungefähr Fr. 2'000.00, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 133.00 und eine pauschale Entschädigung für die persönliche Teil- nahme an der Beurkundung von Fr. 143.00 pro Dienstbarkeitsvertrag. Vor dem Hintergrund, dass ihr nach aktueller Einschätzung mindestens drei Ei- gentümer ein Durchleitungsrecht zu erteilen hätten, beliefen sich die Kos- ten für die Dienstbarkeiten auf insgesamt Fr. 8'875.50. Sodann seien Kos- ten für die allfällige Erstreitung der Durchleitungsrechte von mindestens Fr. 5'000.00 zu berücksichtigen. Zudem sei mit Kosten von schätzungs- weise Fr. 10'000.00 für die Baubewilligung, die Projektierung, die Vermes- sung der Leitungen nach Fertigstellung, das Erstellen des Entwässerungs- plans und den Anschluss der Leitung an die bestehende Kanalisation ge- meindeseitig zu rechnen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10 ff.). Insgesamt sei – selbst unter Berücksichtigung der Kostenbeteiligung durch die Gemeinde und unter Ausschluss gewisser Kostenpositionen – mit Kos- ten von mindestens Fr. 56'691.00 bis Fr. 61'691.00 zu rechnen, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hätte. Insofern erweise sich der Kanalisati- onsanschluss nicht mehr als zumutbar, da damit, ausgehend von sechs EGW, die zumutbaren Kosten von Fr. 7'500.00 und im Übrigen auch von Fr. 8'400.00 pro EGW überschritten würden (vgl. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 12 f.). Sodann sei aufgrund der schweren Gehörsverletzung der Erstinstanz der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine formell-kor- rekte Entscheidung erst durch die Vorinstanz erfüllt worden. Dementspre- chend rechtfertige es sich überdies die Verfahrenskosten und die nicht voll- ständig zugesprochene Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfah- rens (gesamthaft Fr. 3'266.05) bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berück- sichtigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat mit Schreiben vom 10. Januar 2023 erklärt, sie würde auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzich- ten, wenn dieser (ausdrücklich) bestätige, sämtliche den Betrag von Fr. 20'000.00 bis Fr. 25'000.00 übersteigende Kosten zu übernehmen. Mit Beschluss vom 23. Januar 2023 habe der Gemeinderat lediglich auf das Erschliessungsfinanzierungsreglement verwiesen; eine verbindliche Bestä- tigung bezüglich Kostenübernahme sei nicht erfolgt. Vor diesem Hinter- grund sei ein Rechtsstreit über die Kostenbeteiligungspflicht vorprogram- miert. Insofern könne die Kostenbeteiligung in der Zumutbarkeitsbeurtei- lung nur bejaht werden, wenn der Gemeinderat bestätige, die Kosten zu - 14 - übernehmen oder wenn er dazu verpflichtet werde (vgl. Verwaltungsge- richtsbeschwerde, S. 13 ff.). In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, es liege keine verbindliche Bestätigung des Gemeinderats vor, dass (auch) Handskizzen für die Berechnung der Anschlussgebühr genügen würden. Sodann sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Kanalisationsan- schluss zu planen und die Bauleitung zu übernehmen (vgl. Replik, S. 3 ff.). 2.4.5.3. In der Beschwerdeantwort führt der Gemeinderat aus, er erachte nicht alle von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten als notwendig (ins- besondere, aber nicht abschliessend: Vermessungskosten und Kosten der Grundrisspläne). Insgesamt sei der Gemeinderat aber ohnehin nicht zu- ständig für den kantonal verfügten Kanalisationsanschluss. Die Prüfung der Zumutbarkeit obliege der kantonalen Behörde und es sei dem Gemeinderat dementsprechend nicht möglich, im vorliegenden Verfahren finanzielle Zu- sicherungen abzugeben (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 2 f.). 2.4.6. Zu den tatsächlichen Anschlusskosten gehören sämtliche vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten, welche durch den Anschluss des Grund- stückes an die öffentliche Kanalisation (unmittelbar) entstehen (STUTZ/ KEHRLI, a.a.O., N. 13 zu Art. 11). Im Einzelnen setzen sich die zu berück- sichtigenden Aufwendungen aus den Erstellungskosten, den Anschlussge- bühren, den Kosten für die Projektierung und Bauleitung (Planungskosten) und den allfälligen Kosten für dingliche Rechte sowie Durchleitungsabgel- tungen zusammen (vgl. BGE 132 II 515, Erw. 4; Entscheid des Kantons- gerichts Luzern 7H 15 81 vom 6. Januar 2016, Erw. 3.3; Leitfaden "Abwas- ser im ländlichen Raum", B05/S. 2 f.). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts ist eine allfällige Kostenbeteiligung der Gemeinden von den Anschlusskosten abzuziehen (vgl. BGE 115 Ib 28, Erw. 2b/bb). 2.4.7. Die Vorinstanz bezifferte die Erstellungskosten gestützt auf die Offerten der F._____ AG und der G._____ GmbH auf Fr. 57'308.00. Hinzu kommen Kosten für den Elektriker und die Koordination der Bauleitung von Fr. 6'015.00. Diese Erstellungsaufwendungen weisen keine ungerechtfer- tigten Kostenpositionen aus und sind daher nicht zu beanstanden (vgl. an- gefochtener Entscheid, S. 7; Akten Vorinstanz, act. 80 f.). Die von der Be- schwerdeführerin (schätzungsweise) errechneten Gebühren von Fr. 13'612.00 stützen sich auf das Formular "Anschlussgebühren Abwas- ser" der regionalen Bauverwaltung V._____ (Gebührenformular) und wur- den von der Vorinstanz um 30 % auf Fr. 9'528.40 gekürzt (vgl. angefochte- ner Entscheid, S. 6; Akten Vorinstanz, act. 33, 39). Strittig ist, ob die gel- tend gemachten Kosten für die Vermessung des Wohnhauses und die Er- stellung von Plänen in der Höhe von Fr. 8'288.00 bei der Beurteilung der - 15 - Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Verwaltungsgerichts- beschwerde, S. 9 f.). Gemäss dem Gebührenformular sind Pläne mit Flä- chenangaben beizulegen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 33 [Beilage 10]). Im vorinstanzlichen Verfahren präzisierte der Gemeinderat auf entsprechende Nachfrage hin, dass keine Vermessung des Wohnhauses und Aufarbeitung der Aufnahmepläne durch einen Architekten erforderlich seien. Es genüge, wenn eine nachvollziehbare Flächenberechnung inkl. Darstellung der Grundrisse eingereicht werde (vgl. Akten Vorinstanz, act. 87). Der Leiter Bau und Umwelt der Gemeinde R._____ hielt zudem fest, dass Handskiz- zen ausreichend seien, sofern diese die Flächen nachvollziehbar wieder- gäben (vgl. Akten Vorinstanz, act. 89). Damit liegen keine objektiven An- haltspunkte vor, dass Handskizzen mit Flächenangaben für die Berech- nung der tatsächlichen Anschlussgebühren nicht genügen sollten. Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Grundrissplan der Parzelle Nr. aaa, in welchem auch das Wohnhaus ein- getragen ist, und über eine Marktmietwerteinschätzung mit Angaben zu den einzelnen Zimmerflächen des Wohnhauses verfügt (vgl. Akten Vor- instanz, act. 33 [Beilage 13]). Die Beschwerdeführerin vermag nicht sub- stanziert zu begründen, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, (eigene) Handskizzen zum Wohnhaus zu erstellen. Sodann sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für die Baubewilligung, die Projektierung, die Vermessung der Leitung nach Fertigstellung, den Ent- wässerungsplan und den Anschluss von insgesamt Fr. 10'000.00 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, S. 12). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz fallen Aufwendungen für die Baubewilligung, Vermessung, Projektierung und Planung der Entwässerung unter den Oberbegriff der Planungskosten, wel- che beim Einholen von Unternehmerofferten – wie vorliegend – praxisge- mäss eingespart werden können (vgl. Leitfaden "Abwasser im ländlichen Raum", B05/S. 3; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3). Die geltend ge- machten Kosten für den Anschluss an die bestehende öffentliche Kanali- sation gemeindeseitig wurden sodann bereits bei der Anschlussgebühr ge- bührend berücksichtigt (vgl. Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3; § 2 Er- schliessungsfinanzierungsreglement). Ebenso sind die Kosten für die all- fällige Erstreitung der Dienstbarkeitsrechte von Fr. 5'000.00 vor dem Hin- tergrund, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur auf die tatsächlich zu tragenden Kosten abzustellen ist (vgl. BGE 132 II 515, Erw. 4) und die Grundeigentümer die Durchleitung zudem gestatten müs- sen (vgl. Art. 691 Abs. 1 ZGB), nicht in die Zumutbarkeitsbeurteilung mit- einzubeziehen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 12). Schliesslich sind auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrens- kosten und die Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens bei der Berechnung der Anschlusskosten nicht zu berücksichtigen (vgl. Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, S. 13). Im Gegensatz zu den von der Recht- sprechung anerkannten Kostenpositionen (vgl. vorne Erw. II/2.4.6) werden - 16 - Prozessaufwendungen nicht unmittelbar durch die Anschlusspflicht ge- mäss Art. 11 GSchG verursacht. Sie bilden demnach keine im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigenden tatsächlich anfallenden Anschluss- kosten (vgl. BGE 132 II 515, Erw. 4; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3). Im Übrigen wurde die Gehörsverletzung der Erstinstanz bei der Kostenver- legung der Vorinstanz praxisgemäss berücksichtigt (vgl. hinten Erw. II/3). Gemäss Ziffer I des Anhangs "Finanzierung der Entwässerungsanlagen" des Erschliessungsfinanzierungsreglements sind die Kosten der Sanie- rungsleitungen in der Regel von den Verursachern zu tragen. Soweit der Beitrag des Einzelnen die Aufwendungen für eine mechanisch-biologische Einzelkläranlage übersteigt, gehen die Mehrkosten zu Lasten des Rech- nungskreises Abwasser. Aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zwecks der genannten Bestimmung geht hervor, dass die Gemeinde alle tatsäch- lich anfallenden, marktüblichen Mehrkosten – ausschliesslich der aus- drücklich um 30 % ermässigten Anschlussgebühr – für den Anschluss der Liegenschaft des Pflichtigen an die öffentliche Kanalisation übernimmt. Die Kosten einer mechanisch-biologischen Einzelkläranlage belaufen sich nach der Schätzung des BVU, Abteilung für Umwelt, auf ungefähr Fr. 20'000.00 bis Fr. 25'000.00 (vgl. Akten Vorinstanz, act. 80). Im konkre- ten Fall ist deshalb davon auszugehen, dass die Summe der Erstellungs- kosten, der üblichen Aufwendungen für die Gewährung von Durchleitungs- rechten Dritter und allenfalls deren Entschädigung infolge Erstellung der Leitung sowie die Kosten der Wiederinstandstellung derer Grundstücke ab einem Betrag von Fr. 25'000.00 durch die Gemeinde zu übernehmen sind (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 11). Da bereits die Erstellungs- kosten von Fr. 63'323.00 die Kosten einer mechanisch-biologischen Ein- zelkläranlage übersteigen, kann offenbleiben, ob und inwieweit tatsächlich mit Aufwendungen für die Gewährung allfälliger Dienstbarkeiten, einem Er- tragsausfall oder Kosten für die Wiederinstandstellung zu rechnen ist. Ins- gesamt hat die Beschwerdeführerin demgemäss für Anschlusskosten von maximal ca. Fr. 34'528.40, d.h. Fr. 25'000.00 und Fr. 9'528.40 für die An- schlussgebühr, selbst aufzukommen. 2.5. Ausgehend von sechs EGW belaufen sich die von der Beschwerdeführerin tatsächlich zu tragenden Anschlusskosten auf rund Fr. 5'754.75 pro EGW (Fr. 34'528.40 / 6), womit sie deutlich unter dem Referenzwert von Fr. 8'400.00 pro EGW liegen. Dementsprechend erweist sich der An- schluss der Parzelle Nr. aaa an die öffentliche Kanalisation als zweckmäs- sig und zumutbar; die Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Gemeinderat bereits im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch die kantonalen Behörden konkret zur Übernahme der Mehrkosten des Kanalisationsanschlusses verpflichtet werden muss (vgl. Verwaltungs- gerichtsbeschwerde, S. 15). - 17 - 2.6. Soweit die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins und einer Parteibefragung verlangt (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10, 11, 12, 13; Replik, S. 4, 5, 6), kann darauf in antizipierter Beweiswür- digung verzichtet werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3). 3. 3.1. 3.1.1. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung der Vor- instanz. Indem die Vorinstanz die Gehörsverletzung des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, betreffend Kanalisationsanschlusspflicht (vgl. angefoch- tener Entscheid, S. 4 f.) geheilt habe, habe sie anstelle der Erstinstanz ent- schieden. Erst damit sei ihr Anspruch auf eine formell korrekte Entschei- dung erfüllt worden. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe ihr die Vorinstanz zu Unrecht Verfahrenskosten auferlegt. Zudem hätte ihr diese eine volle Parteient- schädigung zusprechen müssen. Sie dürfe durch die Heilung in Bezug auf die Kosten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie bei einer Rück- weisung des Entscheids an die Erstinstanz vollständig obsiegt hätte (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 15 ff.). 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, betreffend die materiellen Anträge unterliege die Be- schwerdeführerin, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen habe. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertige es sich aber, die Hälfte der Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Be- schwerdeführerin die Hälfte der Parteientschädigung zu ersetzen (vgl. an- gefochtener Entscheid, S. 10 f.). In der Beschwerdeantwort ergänzt die Vorinstanz, die Gehörsverletzung sei bei der Kostenverlegung praxisge- mäss berücksichtigt worden. Das Unterliegen der Beschwerdeführerin in der Sache dürfe bei der Kostenverlegung nicht gänzlich ausgeblendet wer- den (Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 4). 3.2. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfah- renskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auf- erlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben. Für die Parteikosten gilt die Regelung von § 32 Abs. 2 VRPG. Nach dieser Bestimmung sind die Parteikosten in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen. Eine Ein- - 18 - schränkung entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten, wo- nach den Behörden Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben, sieht das Gesetz bei der Parteikostenverteilung nicht vor (AGVE 2009, S. 278, Erw. III). Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2, WBE.2020.246 vom 2. September 2020, Erw. I/2; KASPAR PLÜSS, in: Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 25 und 43 zu § 13). 3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei den Kostenfolgen die geheilte Gehörs- verletzung, indem sie die Hälfte der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm. Die andere Hälfte wurde – entsprechend dem materiellen Verfah- rensausgang – der Beschwerdeführerin auferlegt. Des Weiteren sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Gehörsver- letzung eine hälftige Parteientschädigung zu (vgl. angefochtener Ent- scheid, S. 10 f.). Vor dem Hintergrund, dass Gehörsverletzungen, die im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, bei den Kostenfolgen oft zu einem Viertel oder einem Fünftel berücksichtigt werden (siehe Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2013.437 vom 14. August 2014, Erw. II/7, WBE.2012.132 vom 8. August 2013, Erw. III/3), wurde im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung in einem erheblich höheren Ausmass berücksichtigt. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vor Erlass des Entscheids keine Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Kanalisationsanschlusspflicht zu äussern und der erstinstanzliche Ent- scheid in diesem Punkt auch den Begründungsanforderungen nicht ge- nügte. Die Vorinstanz erachtete den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör daher als in schwerer Weise verletzt (siehe angefochte- ner Entscheid, S. 4 f.). Der Schwere des Gehörsmangels entsprechend wurde der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten abgenom- men und ihr überdies die Hälfte der Parteikosten ersetzt. Dass ihr die Vor- instanz nicht sämtliche Verfahrenskosten abgenommen und keine vollstän- dige Parteientschädigung zugesprochen hat, ist im Übrigen richtig. Die Be- schwerdeführerin hatte vor Vorinstanz im Hauptantrag denn auch keine Rückweisung an die erste Instanz beantragt, sondern eine ersatzlose Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf den An- schluss der Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation verlangt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte sie lediglich im Even- tualantrag (vgl. Vorakten, act. 48). - 19 - 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Die Beschwerdeführerin unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hat demgemäss die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz ist ausgangsgemäss nicht ge- schuldet (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 416.00, gesamthaft Fr. 2'916.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Regierungsrat den Gemeinderat R._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) das Bundesamt für Landwirtschaft Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, - 20 - 1000 Lausanne 14, angefochten werden (gegebenenfalls sind die zusätzli- chen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu beachten; vgl. BGE 149 II 170). Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 14. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Winkler Wildi