seit dem 11. November 2022 verändert hat. Auch diesbezüglich besteht somit keine Veranlassung für eine Wiedererwägung. 3.6. Was ihre Schuldensituation und ihre berufliche Integration anbelangt (Ziffer II/4d und e) ist festzuhalten, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin völlig schuldenfrei wäre, daraus nicht auf einen Härtefall geschlossen werden könnte, weshalb auch dieses Argument nicht entscheidrelevant ist. Bezüglich der beruflichen Integration liegt ebenfalls kein Härtefall vor, da die Beschwerdeführerin nicht nachweist, dass sie eine gleichwertige Arbeit nicht auch in ihrem Heimatland ausüben könnte.