3.4. Gleiches gilt für das Vorbringen bezüglich besserer sprachlicher Integration (Ziffer II/4b). Selbst eine sehr gute sprachliche Integration würde keinen Härtefall nach sich ziehen. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht mächtig wäre. Solches wird zu Recht nicht behauptet. 3.5. Bezüglich der in Ziffer II/4c behaupteten sozialen Integration und der Behauptung, sie werde aus einem sozialen Netz herausgerissen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sich ihre Situation - 16 -