Abgesehen davon, dass ein rechtskonformes Verhalten von der Beschwerdeführerin ohnehin erwartet wird, würde ein rechtskonformes Verhalten einzig bedeuten, dass nun nichts mehr gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechen würde. Inwiefern aus einem rechtskonformen Verhalten aber auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles geschlossen werden könnte, ist unerfindlich. Der genannte Aspekt ist damit nicht entscheidrelevant und unbeachtlich.