3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Wiedererwägungsgesuch gemäss Ziffer II/2 ihrer Beschwerde (act. 18 f.) hauptsächlich damit begründet, dass es ihr seit dem Wegzug ihres Ehemannes möglich geworden sei, ihr Verhalten autonom zu steuern. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2022.286 behauptete, seit dem 30. September 2020 faktisch und wirtschaftlich von ihrem Ehemann getrennt gelebt zu haben (MI-act. 469). Sämtliche Sachverhaltsänderungen, welche behaupteterweise im Zusammenhang mit der Trennung von ihrem Ehemann stehen, sind damit unbeachtlich, da sie ihren Ursprung lange vor dem 11. November 2022 hatten und bereits im Urteil vom 11. November 2022