rückzuführen. Sie sind allein schon deshalb ausser Acht zu lassen, weil deren Berücksichtigung dazu führen würde, dass Personen, die sich einer rechtskräftigen Wegweisung widersetzen, oder die sich zu Unrecht gegen eine Wegweisung mittels Ergreifung von Rechtsmitteln oder Widererwägungsgesuchen wehren, gegenüber Personen, die der Wegweisung nachkommen, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt würden. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist dennoch kurz einzugehen.