Das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid WBE.2022.286 vom 11. November 2022 ausgeführt, dass sich ein schwerwiegender persönlicher Härtefall allenfalls aufgrund einer langen Aufenthaltsdauer ergeben könnte, sofern eine der langen Aufenthaltsdauer entsprechende Integration vorliegt. Die konkrete Prüfung ergab sodann, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in sämtlichen Bereichen mangelhaft in die schweizerischen Verhältnisse integriert sei. Damit spreche die Dauer des bisherigen Aufenthalts unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration insgesamt nicht für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MI-act. 474).