2.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine neue Beurteilung ihrer Angelegenheit nach § 39 Abs. 2 VRPG zukommt oder ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid der Sektion vom 14. August 2023 zu Recht bestätigt hat. Massgebend ist dabei grundsätzlich, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit Erlass des in Rechtskraft erwachsenen Urteils in einer Weise geändert haben, die eine materielle Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Gesuchs erfordert hätte. Mit anderen Worten wäre auf Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023 abzustellen.