BGE 136 II 177, Erw. 2.1 sowie Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.2. Ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht allerdings nicht bereits dann, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021, Erw. 4.2 mit Hinweisen). - 14 -