Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. II. 1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es lägen neue Sachverhaltselemente vor, die zu einem Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch hätten führen müssen. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das MIKA sei mangels neuer Sachverhaltselemente zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend einzugehen.