Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilenden Ausstandsbegehrens hervor, dass die genannten Gerichtspersonen allein deshalb abgelehnt werden, weil diese in einem früheren Verfahren mitgewirkt haben, welches nicht im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden wurde. Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es den betroffenen Richtern zu, über das Ausstandsgesuch zu entscheiden.