Dass sich die Entscheidungsträger mit diesen Fragen im Rahmen eines Zwischenentscheides befasst und zumindest eine der beiden Fragen aufgrund einer summarischen Prüfung verneint haben, bedeutet nicht, dass sie nicht in der Lage wären, zu beurteilen, ob das MIKA bei genauerer Betrachtung nicht doch hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Gerichtspersonen nicht in der Lage wären, die sich stellende Rechtsfrage unvoreingenommen zu beurteilen.