Die Beschwerdeführerin verkennt offenbar, dass die Frage, ob einer betroffenen Person im Rahmen des prozeduralen Aufenthalts zu gestatten ist, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, lediglich aufgrund einer summarischen Prüfung erfolgt. Gleiches gilt, wenn eine Behörde oder ein Gericht vorgängig die Frage zu klären hat, ob auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist.