Gemäss Art. 17 AIG haben Personen, die über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht (mehr) verfügen, den Entscheid über einen (neuen) dauerhaften Aufenthalt grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige kantonale Behörden den Aufenthalt während des Verfahrens gemäss Art. 17 Abs. 2 AIG gestatten (prozeduraler Aufenthalt). - 12 -