Da das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, reichte die Beschwerdeführerin Einsprache ein und ersuchte abermals darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen. Dieses Gesuch wurde durch die Vorinstanz mit Zwischenentscheid abgelehnt, worauf die Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht gelangte, welches die Beschwerde abwies und damit bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens nicht in der Schweiz abwarten dürfen.