Sie hätten die Schweiz damit innert 90 Tagen verlassen müssen. Nachdem sie durch das MIKA aufgefordert worden waren, die Schweiz bis Ende September 2023 zu verlassen, reichten sie ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten gleichzeitig, es sei ihnen der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Da das MIKA auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, reichte die Beschwerdeführerin Einsprache ein und ersuchte abermals darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.